Societas Uralo-Altaica (SUA)

 



Satzung der Societas Uralo-Altaica (SUA), e.V.

§ 1. Die Societas Uralo-Altaica verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiete der uralischen (finnisch- ugrischen und samojedischen) und altaischen (türkischen, mongolischen, tungusischen und koreanischen) Philologie und die Förderung der Zusammenarbeit aller Gelehrten aus dem Fachgebiet der Uralischen und Altaischen Philologie im Geiste gegenseitiger Hilfsbereitschaft. Die Societas Uralo-Altaica ist ein eingetragener Verein mit dem Sitz in Göttingen.

§ 2. Den angestrebten Zweck sucht die Gesellschaft zu erreichen durch:

  1. Herausgabe und Unterstützung wissenschaftlicher Veröffentlichungen und Förderung von Forschungsaufgaben,
  2. Unterstützung aller Gelehrten bei der Beschaffung wissenschaftlichen Materials,
  3. Veranstaltung von Symposien, sonstigen Zusammenkünften und Vorträgen, dabei Unterstützung deren bedürfender Gelehrter,
  4. Aufklärung der Öffentlichen Meinung der Bundesrepublik Deutschland über die Aufgaben und Bedürfnisse der uralistischen und altaistischen Forschung, Wahrnehmung uralistischer und altaistischer Interessen im In- und Ausland,
  5. alle Maßnahmen sonstiger Art, durch welche die Forschung auf dem uralistisch- altaistischen Fachgebiete gefördert werden kann.

Organ der Gesellschaft sind die Ural-Altaischen Jahrbücher. Änderungen des Titels dieser Zeitschrift sind nur möglich, wenn der Geschäftsführende Vorstand (5b) dem zustimmt. Verträge über die Publikationen der Gesellschaft werden vom "Geschäftsführenden Vorstand" mit dem zuständigen Verlage geschlossen. Publikationen im Sinne dieser Bestimmung sind: Die Zeitschrift Ural-Altaische Jahrbücher, Veröffentlichungen der Societas Uralo-Altaica, Mitteilungen der Societas Uralo-Altaica. Der "Geschäftsführende Vorstand" ist ermächtigt, weitere Publikationen der Societas Uralo-Altaica einzurichten.

§ 3. Die Gesellschaft ist gemeinnützig und selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Gewinn wird nicht erstrebt. Sie ist rein wissenschaftlichen Zwecken dienend tätig. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Die Gesellschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5. Organe der Gesellschaft sind

a) Die Mitgliederversammlung.

Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder beschließt der Vorstand. Anträge sind schriftlich an den Vorstand, zu Händen des Geschäftsführers, zu richten. Personen, die dem Vorstand nicht bekannt sind, müssen durch ein Mitglied vorgeschlagen werden.
Die ordentlichen Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag von EUR 20, - dessen Höhe aber je nach den Verhältnissen durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden kann. Die Mitglieder der Gesellschaft können die Ural-Altaischen Jahrbücher und die übrigen Veröffentlichungen der Gesellschaft zu einem ermäßigten Preis beziehen.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung ist mindestens eine Woche vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied das Ansehen der Gesellschaft schädigt, oder wenn es seinen Beitrag nicht entrichtet.
Persönlichkeiten, die sich um die Gesellschaft oder um die Forschung hervorragend verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Die Gesellschaft hält alle drei Jahre eine "Ordentliche Mitgliederversammlung" ab; diese ist nach Ablauf der dreijährigen Amtsdauer des Gesamtvorstandes im Zusammenwirken von Präsident und "Geschäftsführenden Vorstand" einzuberufen. (Im Verhinderungsfalle genügen zwei Einberufende.) Die Mitglieder sind mindestens sechzig Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse der Versammlung werden beurkundet durch Aufnahme in das Protokoll und Unterzeichnung durch den Versammlungsleiter und den Schriftführer. Diese Beschlüsse verpflichten die Gesellschaft.
In der allgemeinen Mitgliederversammlung erstattet der Geschäftsführer oder sein Vertreter den Jahresbericht des Vorstandes. Die Rechnungsbücher sind durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Rechnungsprüfer zu prüfen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt über dessen Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes. Auf begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, dem die vorgeschlagene Tagesordnung beizufügen ist, ist der Vorstand verpflichtet, binnen kürzester Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

b) Der Vorstand.

Der Vorstand besteht aus:
· dem Präsidenten, der kein Fachgelehrter zu sein braucht,
· dem Geschäftsführenden Präsidenten, der ein Fachgelehrter sein muß,
· vier Vizepräsidenten, die Fachgelehrte sein müssen,
· dem Geschäftsführer,
· dem Schatzmeister.
Der Geschäftsführende Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand (gem. § 26 BGB). Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt ist, aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann für den Rest der dreijährigen Amtsdauer des Vorstandes eine Ergänzungswahl vornimmt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihr Amt ohne Vergütung.

§ 6. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung der Gesellschaft, ihre Zweckänderung oder Verzicht auf ihre Rechtsfähigkeit ist die Mehrheit der Stimmen von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, sie ändert ihren Zweck oder verzichtet auf ihre Rechtsfähigkeit, wenn neun Zehntel der Mitglieder es verlangen. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen der Georg-August-Universität, Stiftung öffentlichen Rechts, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Angenommen durch die VII. Ordentliche Mitgliederversammlung der Societas Uralo-Altaica am 13. Oktober 1979 in Göttingen. Eingetragen am 2. Mai 1980 durch die Geschäftsstelle 6 des Amtsgerichts Göttingen. Änderungen angenommen durch die Außerordentliche Mitgliederversammlung der Societas Uralo-Altaica am 23. Oktober 2019 in Göttingen. Eingetragen am 3. Dezember 2019 durch das Amtsgericht (Registergericht) Göttingen.